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Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerkerrechnung!
Voraussetzungen für Steuerbonus: (§ 35a Abs. 2 Satz 2ESTG. BMF- Schreiben 3.11.2006)
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-Maßnahmen wie z.B.:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä. Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und –rohren Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Modernisierung oder Austausch der Einbauküche Modernisierung des Badezimmers Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt Maßnahmen der Gartengestaltung Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück Gebühren für Schornsteinfeger Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen
Hinweis: In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.
Wann und Wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
(Quelle: Auszug Infobroschüre Zentralverband des Deutschen Handwerks)
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